Bereich Verarbeitung und Handel: Neuerungen in der Bio-Verordnung per Januar 2020

Sehr geehrte Kundin
Sehr geehrter Kunde

Wir möchten Sie hiermit über Neuerungen betreffend die Bio-Verordnung informieren.

Bio-Verordnung SR 910.18

In der Bio-Verordnung, SR 910.18, gibt es per Januar 2020 keine Änderungen.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

In dieser Verordnung gibt es ein paar kleine Änderungen. So wurde z.B. präziser definiert, in welchen Fällen beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe in Bio-Produkten zugegeben werden dürfen.

Der Einsatz von Siliciumdioxid E 551 sowie der Einsatz von Erbsenprotein und Bentonit als Verarbeitungshilfsstoffe wurde neu definiert.

Im Weiteren ist neu auch der Einsatz von Heublumenpulver (unter gewissen Voraussetzungen) in der Käseherstellung zugelassen.

Die vor einem Jahr gewährte Verlängerung der Übergangsfrist betreffend die Verwendung von Carnaubawachs als Zusatzstoff (E 903), sowie Pflanzenöl und Carnaubawachs als Verarbeitungshilfsstoffe, läuft aus. Das bedeutet, dass diese Zusatz- und Hilfsstoffe ab dem 1. Januar 2020 definitiv in biologischer Qualität verwendet werden müssen.

Für Importeure:
In der Länderliste und in der Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste gibt es diverse kleine Änderungen. Wenn Sie aus Drittländern importieren empfehlen wir Ihnen, die entsprechenden Listen (Anhang 4 und Anhang 4a der Verordnung) mit Ihren Tätigkeiten abzugleichen.

Neues Sanktionsreglement

Eine neue Weisung des Bundesamts für Landwirtschaft an die Zertifizierungsstellen betreffend die Harmonisierung des Vorgehens bei Unregelmässigkeiten ( = Harmonisierung der Sanktionsreglemente) im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel tritt per Januar 2020 in Kraft.

Weisung des BLW

Die Weisung hat zur Folge, dass alle Zertifizierungsstellen Abweichungen zur Bio-Verordnung gleich beurteilen müssen.

Wir möchten insbesondere auf folgende neue Regelung aufmerksam machen: Abweichungen mit Sanktion B müssen innerhalb von max. 30 Tagen korrigiert sein. Erfolgt dies nicht fristgerecht, muss die Sanktionsstufe auf C erhöht werden. Die Zertifizierungsstelle hat hier keinen Spielraum mehr. Verlängerungen der Frist sieht das Reglement nicht vor.

Eine Sanktion C hat wiederum zur Folge, dass die betroffene Ware vom Betrieb vorsorglich gesperrt werden muss. Die betroffene Ware kann erst dann wieder im Bio-Kanal vermarktet werden, wenn die Abweichung korrigiert ist. Ist das nicht möglich, wird die betroffene Ware aberkannt.

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und Ihr Vertrauen in unsere Dienstleistungen.

Freundliche Grüsse

bio.inspecta AG

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