Fachinformation Bereich Verarbeitung und Handel

1. Schweiz / England – Handel mit Bio-Produkten nach dem Brexit
2. Neue Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft SR 910.184
3. Export von Bio-Produkten nach Japan

Guten Tag

Damit Sie bezüglich den drei folgenden wichtigen Themen auf dem aktuellen Stand sind, haben wir alle nötigen Informationen für Sie zusammengestellt:


1. Schweiz / England: Handel mit Bio-Produkten nach dem Brexit

Der gemischte Agrarausschuss CH-UK (UK = Vereinigtes Königreich) hat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Handel mit Bio-Produkten zwischen den beiden Ländern weiterhin ermöglicht.

Medienmitteilung Bundesamt für Landwirtschaft: Schweiz und UK führen Handel mit Bio-Produkten fort

Die Bio-Äquivalenzvereinbarung gilt bis zum 31.12.2022 und soll anschliessend in eine langfristige Lösung überführt werden.

Bio-Äquivalenzvereinbarung

Export in das UK

Das UK fordert beim Import von Schweizer Bio-Produkten bis und mit 30. Juni 2021 kein COI (Certificate of Inspection). Ab dem 1. Juli 2021 wird voraussichtlich eine Kontrollbescheinigung (COI) notwendig werden. Das UK wird die genauen Regelungen in den kommenden Monaten festlegen.

Import aus dem UK

Das Vereinigte Königreich wird neu in der «Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste» im Anhang 2 in der neuen «Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft – SR 910.184» geführt. Eine COI via TRACES NT für den Import in die Schweiz ist notwendig.

«Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste» im Anhang 2


2. Neue Verordnung des BLW SR 910.184

Neu findet sich die «Länderliste» und die «Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste» in der neuen «Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft SR 910.184». Zertifizierungsstellen im Ausland, die von der EU anerkannt wurden, werden im Schweizer Bio-Regelwerk allerdings nicht mehr gelistet, sondern sind automatisch auch von der Schweiz anerkannt. Massgebend ist die Liste gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft SR 910.184

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Die Liste gemäss des genannten Anhangs IV findet sich hier:

Control bodies and authorities for equivalency


3. Export von Bio-Produkten nach Japan

Die Schweiz und Japan haben bereits letztes Jahr die vollständige Gleichwertigkeit ihrer Bio-Standards gegenseitig anerkannt.

Für den Export nach Japan sind folgende Prinzipien zu beachten:

  • Die Produkte müssen nach Schweizer Bio-Verordnung zertifiziert sein und von einem JAS-zertifizierten Importeur nach Japan importiert werden.
  • Die Produkte müssen alle japanischen Bio-Kennzeichnungsanforderungen erfüllen und mit dem JAS-Bio-Logo gekennzeichnet sein.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat dazu einen Leitfaden verfasst, den wir unseren Kunden auf inspectanet zur Verfügung stellen:

inspectanet

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Hotline unter 062 865 63 45 für Auskünfte zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

bio.inspecta AG

Ueli Steiner
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