Fachinformation Bereich Verarbeitung und Handel | | Risikobasierte Kontrollen von Importen aus Drittländern | | Guten Tag
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) informiert die Bio-Zertifizierungsstellen in der Schweiz in Anlehnung an die Guidelines der EU vom 23. Dezember 2020 über zusätzliche risikobasierte Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus folgenden Risikoländern: China, Kasachstan, Moldawien, Russland, Ukraine und neu auch für die Türkei.
Es handelt sich formell um eine Empfehlung, datiert vom 18. Januar 2021, und richtet sich an alle «Beteiligten». Diese Empfehlung gilt sowohl für Direktimporte aus den oben bezeichneten Ländern als auch für Importe aus diesen Ländern, welche über ein anderes Drittland importiert werden.
| | Die Inhalte der Empfehlung des BLW vom 18. Januar 2021 sind demnach wie folgt: | | 1. Identifikation und Rückverfolgbarkeit aller Importe biologischer Lebens- und Futtermittel | | Die zuständige Zertifizierungsstelle soll alle Importe biologischer Lebens- und Futtermittel*, die aus den Ländern China, Kasachstan, Moldawien, Russland, der Ukraine und der Türkei stammen, rückverfolgen und identifizieren. | | 2. Komplette Dokumentenprüfung | | - Kontrollbescheinigung / COI
- Unterlagen Zolldeklaration
- Transport-Dokumente
- Prüfung von Namen, Adressen und gültigen Bescheinigungen (Zertifikaten) aller an der Handelskette beteiligter Unternehmen, von dem oder den Produzenten zum Exporteur und allen dazwischen liegenden Unternehmen, einschliesslich Händler.
- Ergebnisse (Analysenbericht mit Probenahmeprotokoll) der physisch in der Schweiz durchgeführten Probenahme von der jeweiligen Sendung (Sendung = in einer Kontrollbescheinigung aufgeführte Ware).
| | Bemerkung: Oft erschwert eine fehlende Gesamtübersicht über die Situation die speditive Bearbeitung von Dokumenten. Damit die Prüfung durch die bio.inspecta speditiv erfolgen kann, verlangen wir deshalb zusätzlich eine Übersicht über die Handelskette, bis zum landwirtschaftlichen Produzenten. Diese Darstellung kann z.B. in Tabellenform erfolgen. | | 3. Probenahme und Pestizidanalyse jeder Sendung | | - Probenahme der Sendung in der Schweiz gemäss Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich (vom 20.12.2019 zur Bio-Verordnung).
- Im Probenahmeprotokoll sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch: Lot-Nummer, Nummer der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme: repräsentativ, nicht repräsentativ. Kurze Beschreibung der Vorgehensweise bei der Probenahme.
- Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Wirkstoffspektrum) und auf Glyphosat untersucht werden.
- Die Zertifizierungsstelle der importierenden Firma dokumentiert alle Ergebnisse und ermöglicht dem BLW Einsicht in die Ergebnisse.
| | Verfahren der Genehmigung des Importes durch bio.inspecta: Prüfung gemäss Empfehlung | | Sie als Importeur/in bestimmen, ob eine Prüfung der Importsendung gemäss der Empfehlung des BLW vom 18.01.2021 erfolgen soll. Ist dies der Fall, erwähnen Sie dies im selben Mail, welches Sie uns senden, um die Ankunft der Ware in der Schweiz zu melden: | | Sind die Dokumente vollständig, so erfolgt die Genehmigung des Importes mit dem Hinweis, dass die Anforderungen dieser Empfehlung eingehalten sind. Sind die Dokumente unvollständig in Bezug auf diese Empfehlung, nicht jedoch in Bezug auf die Anforderungen der Bio-Verordnung, so erfolgt die Genehmigung mit dem Hinweis, dass die Anforderungen der Empfehlung nicht erfüllt sind. Im Weiteren wird erwähnt, welche Punkte der Empfehlung nicht erfüllt sind. Inhaltlich wird dies aber nicht weiter kommentiert.
Den Aufwand für die Prüfung gemäss dieser Empfehlung und eventuell daraus resultierende Rückstandsfälle werden ihnen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Gemäss Importmanual der Bio Suisse für Knospe-Produkte müssen Importe bspw. aus der Ukraine, Russland, Kasachstan, China und Moldawien ebenfalls zusätzlich kontrolliert werden. | | Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Hotline unter +41 (0) 62 865 63 45 jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.
Freundliche Grüsse | | bio.inspecta AG
Ueli Steiner +41 (0) 62 865 63 21 | E-Mail | | bio.inspecta Romandie
Rolf Schweizer +41 (0) 21 552 29 99 | E-Mail | |
*CN-Codes: Kapitel 10 - Getreide Kapitel 11 - Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke, Inulin, Kleber von Weizen; Folgende CN-Codes sind davon ausgeschlossen: 1105, 1106, 1107, 1108 und 1109 Kapitel 12 - Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter (einschliesslich 1206 - Sonnenblumenkerne, auch geschrotet); Folgende CN-Codes sind davon ausgeschlossen: 1211, 1212, 1213 und 1214 Kapitel 23 - Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie, zubereitete Tierfutter (einschliesslich Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nummern 2304 oder 2305); Folgender CN-Code ist davon ausgeschlossen: 2307 für China zusätzlich: Gojibeeren (Lycium barbarum und Lycium chinense) und daraus hergestellte Produkte. (CN-Codes 0810 und 9075)
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