Fachinformation Bereich Landwirtschaft | | Regelwerkneuerungen und Kontrollschwerpunkte 2021 | | Guten Tag
Obwohl das neue Jahr gerade erst begonnen hat, ist es an der Zeit, Ihnen mit einem Vorausblick auf die anstehende Kontrollsaison eine Orientierung anzubieten.
| | Neuerungen im Bio-Regelwerk 2021 | | Die anschliessend beschriebenen Änderungen im Regelwerk stellen keine abschliessende Liste dar. Sie sind lediglich eine Auswahl: | | - Das Kupieren von Schwänzen darf bei Lämmern nur noch bei Einzeltieren auf Verordnung der Tierärztin unter Schmerzausschaltung vorgenommen werden.
- Bis am 31.12.2021 darf noch Knospe und BioV Import Raufutter (max. 10%) zugekauft werden, welches bis zum Ende der Winterfütterung 2022 aufgebraucht sein muss.
- Knospe Schweineproduzenten, welche mehr als 20 Tiere an lizenzierte Handelsorganisationen, Verarbeiter oder Knospe Mastbetriebe liefern, müssen Mitglied bei einer anerkannten Bioschweineorganisation sein.
- Ab dem 1.4.2021 müssen alle Betriebe, welche Ferkel und Mastjager über lizenzierte Händler oder Verarbeiter vermarkten am Plus-Gesundheitsprogramm der SGD oder von Qualiporc teilnehmen.
- Ab 25 Grad Aussentemperatur muss allen Schweinen, ausser den säugenden Zuchtschweinen inkl. deren Ferkel, eine Suhle oder Dusche sowie Schattenplätze zur Verfügung stehen.
| | Regelwerkänderung per 2020, welche jetzt sanktionsrelevant wird | | Zugeführtes Gärgut flüssig oder fest, Gärgülle, Gärmist und Kompost müssen in der Betriebsmittelliste aufgeführt sein und die notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllen. | | Kontrollschwerpunkte 2021 | | Die Kontrollschwerpunkte werden jährlich durch Bio Suisse zusammen mit den beiden Kontrollorganisationen festgelegt. Dieses Jahr wird ein vertiefter Blick auf die Lohnverarbeitung und die Zufuhr nicht biologischer Hofdünger geworfen.
| | Kontrollschwerpunkt Lohnverarbeitung | | Die Betriebe sollten folgende Anforderungen sicherstellen: | | - Alle Lohnverarbeiterinnen sind zertifiziert oder es existiert ein gültiger Lohnverarbeitungsvertrag.
- Alle Lohnverarbeitungsverträge sind aktuell. Im Vertrag müssen sämtliche Verarbeitungsprodukte aufgeführt sein. Die Verantwortung bei dieser Verarbeitungsform liegt beim Betrieb.
- Die zertifizierten Verarbeiter sind generell, sowie für das entsprechende Produkt zertifiziert. Der Betrieb delegiert die Verantwortung an den Verarbeiter, da dieser selbst einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegt.
| | Kontrollschwerpunkt Zufuhr nicht biologischer Hofdünger | | Grob vereinfacht lässt sich sagen, dass folgende Bedingungen für eine Zufuhr nicht biologischer Hofdünger erfüllt sein müssen: | | - Nichtverfügbarkeitsnachweis aus der Biobörse vorhanden. Dieser muss VOR der Zufuhr generiert werden.
- Einhaltung der Distanzlimiten gemäss den Bio Suisse Richtlinien (Luftlinie).
- Es wird zwischen flüssigen und festen Düngemitteln unterschieden. Wer gerne Hühnermist zuführen möchte, es steht aber lediglich biologischer Rindermist innerhalb der Distanzlimite zur Verfügung, darf keinen nicht biologischen Hühnermist zuführen. Falls lediglich Gülle verfügbar ist, darf der Hühnermist zugeführt werden.
| | In diesem Sinn wünschen wir allen eine reibungslos verlaufende Kontrolle. Für allfällige Fragen steht Ihnen die Hotline zu Diensten. Erfahrene, da praktizierende Landwirtinnen und Landwirte beantworten Ihre Fragen regelwerksicher. | | Hotline Frick | Tel. +41 (0) 62 865 63 33
Montag – Freitag 08.00 – 12.00 / 13.00 – 17.00
| E-Mail | | Hotline Etagnières | Tel. +41 (0) 21 552 29 00
Montag – Freitag 08.00 – 12.00 / 13.00 – 17.00 | E-Mail | | bio.inspecta AG
Ueli Steiner Geschäftsführer
| | bio.inspecta Romandie
Rolf Schweizer Geschäftsführer Romandie | |
|