Fachinformation Bereiche Landwirtschaft und Verarbeitung und Handel

Nährwertkennzeichnung ab Mai 2021 obligatorisch für vorverpackte Lebensmittel

Guten Tag

Die Schweiz hat ihr Lebensmittelrecht im Zuge der Revision 2017 an jenes der Europäischen Union (EU) angeglichen. Die wohl wichtigste Neuerung ist die obligatorische Nährwertdeklaration bei vorverpackten Lebensmittel. Vorverpackte Lebensmittel werden wie folgt definiert (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 2 Abs. 1 Bst. g):

Ein Lebensmittel, das vor der Abgabe umhüllt oder verpackt worden ist und an Konsumenten oder an Restaurants, Grossküchen, Betriebskantinen oder ähnliche Einrichtungen abgegeben wird und das nicht verändert werden kann, ohne dass die Umhüllung oder Verpackung geöffnet oder abgeändert wird.

Ausnahmeregelung:

Handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch den Hersteller direkt an die Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumenten abgeben (kein Zwischenhändler), bedürfen keiner Nährwertdeklaration. Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) gilt ein Radius von 50 Kilometern als lokale Abgabe. Online Verkauf gilt nicht als lokale Abgabe.

Beispiele (nicht abschliessend):

  • Folgende Produkte brauchen keine Nährwertdeklaration: Unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig, Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus, Eier, Frischfleisch, Milchprodukte Natur, Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel.
  • Folgende Produkte brauchen eine Nährwertdeklaration, aber nur wenn sie über einen Zwischenhändler oder über 50 km verkauft werden: Brot, Obstsaft, Dörrobst und Dörrgemüse, Mehl, Pflanzenöl, verarbeitetes Fleisch, Joghurt mit Zutaten, Käse mit Zutaten, Konfitüre, Sirup.

Hofverarbeiter können nachfolgend kostenfrei ein Rezept einpflegen und eine kleine Nährwerttabelle berechnen:

Rezeptrechner

Diese kleine Nährwerttabelle ist gemäss LIV (Art. 22 Abs. 2) ausreichend, ausser man macht eine Nährwert- oder Gesundheitsauslobung. In diesem Fall braucht das Produkt eine grosse Nährwerttabelle.

Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz. Zulässig ist auch nur die Angabe des Energiewerts und des Gehaltes an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz.

Direkt vermarktende Hofverarbeitungsbetriebe, die auf Nummer sicher gehen wollen, können ihre Etiketten gratis von Bio Suisse kontrollieren lassen oder die Onlinekurse «Kennzeichnung von Bioprodukte spezifisch für Hofverarbeiter*innen
2021» vom FiBL besuchen:

Dienstag, 16. März 2021, 8.15 bis 16 Uhr (Deutsch)

Donnerstag, 29. April 2021, 8.15 bis 16 Uhr (Französisch)

Weiterführende Infos finden Sie hier:

  • Lebensmittelinformationsverordnung, Anhang 9
  • Bio Aktuell 10/20 (Dez.), Artikel «Zu verbrauchen bis...»
  • Informationsschreiben 2019/4 vom BLV, Handwerklich hergestellte Lebensmittel – Interpretation und Informationsvorgaben
  • Informationen auf der Lebensmitteletikette (BLV)

Für allfällige Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hotline gerne zur Verfügung.

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Landwirtschaft
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Freundliche Grüsse

bio.inspecta AG

Ueli Steiner
Geschäftsführer



bio.inspecta Romandie

Rolf Schweizer
Geschäftsführer Romandie




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