Fachinformation Bereiche Landwirtschaft und Verarbeitung und Handel | | Nährwertkennzeichnung ab Mai 2021 obligatorisch für vorverpackte Lebensmittel | | Guten Tag
Die Schweiz hat ihr Lebensmittelrecht im Zuge der Revision 2017 an jenes der Europäischen Union (EU) angeglichen. Die wohl wichtigste Neuerung ist die obligatorische Nährwertdeklaration bei vorverpackten Lebensmittel. Vorverpackte Lebensmittel werden wie folgt definiert (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Art. 2 Abs. 1 Bst. g): | | Ein Lebensmittel, das vor der Abgabe umhüllt oder verpackt worden ist und an Konsumenten oder an Restaurants, Grossküchen, Betriebskantinen oder ähnliche Einrichtungen abgegeben wird und das nicht verändert werden kann, ohne dass die Umhüllung oder Verpackung geöffnet oder abgeändert wird. | | Handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch den Hersteller direkt an die Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumenten abgeben (kein Zwischenhändler), bedürfen keiner Nährwertdeklaration. Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) gilt ein Radius von 50 Kilometern als lokale Abgabe. Online Verkauf gilt nicht als lokale Abgabe.
| | Beispiele (nicht abschliessend): | | - Folgende Produkte brauchen keine Nährwertdeklaration: Unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig, Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus, Eier, Frischfleisch, Milchprodukte Natur, Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel.
- Folgende Produkte brauchen eine Nährwertdeklaration, aber nur wenn sie über einen Zwischenhändler oder über 50 km verkauft werden: Brot, Obstsaft, Dörrobst und Dörrgemüse, Mehl, Pflanzenöl, verarbeitetes Fleisch, Joghurt mit Zutaten, Käse mit Zutaten, Konfitüre, Sirup.
| | Hofverarbeiter können nachfolgend kostenfrei ein Rezept einpflegen und eine kleine Nährwerttabelle berechnen: | | Diese kleine Nährwerttabelle ist gemäss LIV (Art. 22 Abs. 2) ausreichend, ausser man macht eine Nährwert- oder Gesundheitsauslobung. In diesem Fall braucht das Produkt eine grosse Nährwerttabelle.
Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz. Zulässig ist auch nur die Angabe des Energiewerts und des Gehaltes an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz.
Direkt vermarktende Hofverarbeitungsbetriebe, die auf Nummer sicher gehen wollen, können ihre Etiketten gratis von Bio Suisse kontrollieren lassen oder die Onlinekurse «Kennzeichnung von Bioprodukte spezifisch für Hofverarbeiter*innen 2021» vom FiBL besuchen: | | Weiterführende Infos finden Sie hier: | | Für allfällige Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hotline gerne zur Verfügung. | | Hotlines Frick | Landwirtschaft Tel. +41 (0) 62 865 63 33
Verarbeitung und Handel Tel. +41 (0) 62 865 63 45
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| | Hotline Etagnières | Tel. +41 (0) 21 552 29 00
Montag – Freitag 08.00 – 12.00 / 13.00 – 17.00 | | bio.inspecta AG
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Rolf Schweizer Geschäftsführer Romandie
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