Das Agrarabkommen CH – EU und damit auch die Gleichwertigkeit der landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau (Anhang 9) behält auch nach in Kraft treten der neuen Öko-bestimmungen - also über den 1. Januar 2022 hinaus - seine Gültigkeit. Bis auf Weiteres sind somit Produkte aus der Schweiz, welche die Anforderungen der Schweizer Bio-Verordnung erfüllen, auch in der EU als biologische Produkte verkehrsfähig. Auf die Rechtsauslegung und -anwendung durch einzelne Mitgliedstaaten hat die Schweiz allerdings nur beschränkten Einfluss.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Anhang 9 müssen beide Parteien dafür Sorge tragen, dass bei der Entwicklung der Rechts- und Verwal¬tungsvorschriften, die Gleichwertigkeit weiterhin gewährleistet ist. Das Inkrafttretens der neuen EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 und das Thema der damit (vorübergehend) verbundenen Abweichung von gewissen Vorschriften wurde mit der EU Kommission diskutiert. Ein vollständiger Gleichwertigkeitsvergleich der Regelungen und ein damit verbundener Nachvollzug einiger Regelungen der EU durch die Schweiz ist vorgesehen. Seitens der EU Kommission gibt es hierfür keine präzisen Vorgaben. Erste Rechtsangleichungen sollen bereits auf den 1. Januar 2023 umgesetzt werden. Wie üblich werden die betroffenen Kreise im Rahmen einer Vernehmlassung zu diesen Änderungen und allfällig erforderlichen Übergangsfristen Stellung nehmen können.
Auf einer ganz anderen Ebene wird die Weiterführung der bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU nach dem Abbruch der Verhandlungen zu einem institutionellen Abkommen (InstA) geführt. Ob die EU Kommission einer Aktualisierung von Anhang 9 des Agrarabkommens generell zustimmt, dürfte vor allem auch von diesen Entwicklungen abhängig sein. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Schweiz ein wichtiger Exportmarkt für die EU – insbesondere auch bei Bio-produkten – ist, und dass somit ein gegenseitiges Interesse an der Gleichwertigkeit besteht.
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