Fachinformation Bereich Verarbeitung und Handel | | CoI-Freigaben von Importen aus Drittländern | | Guten Tag
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) informiert die Bio-Zertifizierungsstellen in der Schweiz über die angepasste Praxis beim Freigabeprozess von CoI’s (Certificate of Inspection = Kontrollbescheinigung).
| | Bio-Ware aus einem Drittland kann nur dann in die Schweiz (einschliesslich Liechtenstein) oder in die EU eingeführt werden, wenn die äquivalenten Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei betreffend Einfuhr eingehalten werden. Die EU-Kommission hat dem Bundesamt für Landwirtschaft nun mitgeteilt, dass Freigaben für CoI’s durch Behörden der EU-Mitgliedstaaten für Waren nicht zulässig sind, wenn der Importeur seinen Sitz nicht in der EU hat.
Da die Handelsbeziehungen mit der EU auf Gegenseitigkeit basieren und eine identische Handhabung von TRACES einschliessen, besteht auch seitens der Schweiz die Notwendigkeit, die Praxis bei der Freigabe von CoI’s anzupassen.
| | Angepasste Praxis bei der Freigabe von CoI’s | | Die Zertifizierungsstellen wurden am 14. Februar 2022 über die folgenden Regelungen betreffend Import von Bio-Produkten aus Drittländern informiert. Die Regelungen gelten ab sofort. | | - Als Importeur gilt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die dem Kontrollsystem gemäss der Bio-Verordnung unterliegt und die die Sendung entweder selbst oder über einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz (inkl. Liechtenstein) anmeldet;
| | - Es dürfen nur CoIs für Importe aus nicht-EU-Ländern (Drittländern), die physisch für die Schweiz bestimmt sind, in TRACES freigegeben werden. Somit kann ein CoI nur freigegeben werden, wenn in Feld (Box) 12 des CoI ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (oder Liechtenstein) bezeichnet ist;
| | - CoI’s für Erstempfänger (First Consignees) mit Sitz in der Schweiz von Lieferanten («Importeuren») in der EU dürfen nicht freigegeben werden. Denn für Ware, die sich bereits im freien Verkehr in der EU befindet, ist kein CoI erforderlich, und bei Ware, die nicht im freien Verkehr in der EU ist, muss der Importeur wie dargelegt in der Schweiz seinen Sitz haben;
| | - Eine Aufteilung der Ware mittels Teilkontrollbescheinigungen auf Empfänger in der Schweiz und in EU-Mitgliedstaaten ist nicht mehr zulässig.
| | - Falls Ware wegen der neuen EU-Regelung die per 1.1.2022 in Kraft getreten ist, an Grenzkontrollstellen blockiert bleibt, aber sichergestellt werden kann, dass die Ware vollumfänglich in der Schweiz verzollt wird, dürfen die Zertifizierungsstellen solche Mutterkontrollbescheinigungen bis auf weiteres freigeben.
| | Das BLW wird die Freigabe von CoI’s, welche vor dem Ende Februar 2022 eröffnet wurden, und nicht diesen Vorgaben entsprechen, noch längstens bis Ende 2022 dulden* .
| | Zur Prüfung der CoI und sobald die Bio-Ware in der Schweiz eingetroffen ist, senden Sie uns eine E-Mail mit folgendem Inhalt: | | - die Nummer der CoI,
- ob die Ware in der Schweiz eingetroffen ist,
- ob eine «Auszugsbasis» notwendig ist (falls relevant), sowie
- Transportdokument und/oder Lieferschein (falls nicht bereits im TRACES-CoI hinterlegt).
| | Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Hotline unter +41 (0) 62 865 63 45 jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
| | bio.inspecta AG
Ueli Steiner Geschäftsführer | E-Mail | | bio.inspecta Romandie
Rolf Schweizer Geschäftsführer Romandie | E-Mail | | *Vorbehalten bleiben möglicher Einschränkungen auf den Handel aufgrund der Rechtsanwendung durch Mitgliedstaaten. | |
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