Analog der Verrechnung der Zusatzkontrollen (gemäss Art. 30 BioV) wird neu dasselbe Prinzip auch auf die Betriebe angewendet, welche nach der Berg und Alp Verordnung zertifiziert sind, denn auch die Berg und Alp Verordnung (BAlV) verlangt in Art. 12 eine gewisse Anzahl von Zusatzkontrollen. Betrieben, die gemäss der BioV und der BAlV zertifiziert sind, wird nur eine Pauschale für Zusatzkontrollen verrechnet. |