Fachinformation Bereich Verarbeitung und Handel | | Verwendung von Aromen im Bio-Produkten | | Guten Tag
Wir wurden vom BLW über folgenden Sachverhalt in Bezug auf die Verwendung von Aromen in Bio-Produkten informiert. Wir möchten Ihnen diese Information gerne weitergeben. | | 1. Neu werden Aromen zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt und können als «biologisch» gekennzeichnet werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
| | - Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe dürfen als biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle ihre Bestandteile (Trägerstoffe und Aromastoffe) biologisch sind. Trägerstoffe und Aromabestandteile sind verarbeitete Lebensmittel, für die die Bestimmungen nach Artikel 18 der Bio-Verordnung gelten. Trägerstoffe gelten als biologisch, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten biologisch sind. Ebenso können Aromabestandteile als biologisch gelten, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten aus dem biologischen Landbau stammen.
| | 2. In biologischen Lebensmitteln wird nur noch die Verwendung von Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen zugelassen, die folgende Anforderungen erfüllen: | | - Der Aromabestandteil enthält ausschliesslich natürliche Aromastoffe (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Aromenverordnung), und
- der Aromabestandteil wurde ausschliesslich oder mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff gewonnen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Aromenverordnung).
| | - Eine Deklaration von natürlichen Aromen mit der Bezeichnung «biologisch» ist möglich, sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind, siehe Punkt 1 oben.
- Der Aromabestandteil eines konventionellen natürlichen Aromas zur Verwendung in Bio-Produkten muss so zusammengesetzt sein, dass Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Aromenverordnung erfüllt ist (Beispiel: natürliches Erdbeeraroma muss aus mindestens 95% Gewichtsprozent aus Erdbeeren gewonnen sein). Siehe Punkt 2 oben.
| | Wichtige Anmerkung: Die geplanten Änderungen treten erst nach einer definitiven Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Vorgesehen ist aktuell der 1. Januar 2023. | | bio.inspecta AG Ueli Steiner Geschäftsführer | E-Mail | | bio.inspecta Romandie Rolf Schweizer Geschäftsführer Romandie | E-Mail | |
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