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Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Berg- und Alp-Verordnung muss auf der Verpackung der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle angegeben werden, die für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder die Etikettierung vornimmt.
Bei kombinierten Bio-/Berg-Produkten ist es zukünftig nicht mehr zulässig, ausschliesslich die Bio-Codenummer auf dem Produkt zu deklarieren. Auf Produkten, welche sowohl als Berg-Produkte als auch als Bio-Produkte zertifiziert sind, sind immer beide Zertifizierungsstellen-Codes anzugeben.
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