Zwischenfazit des ersten Kontrollviertels und Start in die Weidesaison | | Positives Fazit aus dem ersten Viertel der Kontrollsaison | | Das erste Kontrollviertel der Saison 2024 ist abgeschlossen. Es kann also eine Zwischenbilanz gezogen werden. Ein beträchtlicher Teil der bisher durchgeführten Kontrollen auf unseren Biobetrieben wurde im Auftrag der Kantone unangemeldet durchgeführt. Die Einhaltung der Tierhaltungsvorgaben stand dabei im Vordergrund. Das Fazit fällt weitgehend positiv aus. Die Bemühungen der Betriebsleiterinnen waren offensichtlich, die Tierhaltung im Winter regelkonform und mit Herzblut zu führen. Die oftmals nassen Verhältnisse führten in Einzelfällen zu Ungereimtheiten zu den Vorgaben der Gewässerschutzverordnungen und den Bestimmungen des RAUS Programmes. Da und dort musste die Lagerung der Hofdünger angekreidet werden oder es wurden Verstösse gegen die Tierschutzverordnung bemängelt. Zur Erhaltung der hohen Qualität der Tierhaltung verfügt die Schweiz über eines der weltweit strengsten Tierschutzgesetze. An dieser Stelle möchten wir den Betrieben ein grosses Kompliment aussprechen und respektvoll für die gemeinsame Zusammenarbeit danken. | | Der Gang ins frische Frühlingsgras lässt die laktierenden Tiere ein zweites Mal kalben | | Nun gilt es, ein Augenmerk auf den nächsten Meilenstein zu legen. Der 1. Mai naht und damit der Stichtag, an welchem den Tieren der Gattungen Rindvieh, Ziegen, Schafe und Pferde der Weidegang auf Biobetrieben zwingend gegönnt werden muss. Das Geflügel hat auch während der Vegetationsruhe einen täglichen Gang auf die Weide oder in den Schlechtwetterauslauf genossen. Hirsche und Bisons müssen ohnehin ganzjährig auf der Weide gehalten werden. | | Die Anforderungen für die RAUS Basisbeiträge von Weidetieren gem. DZV Anhang 6 | | Untenstehende Zusammenfassung beruht nicht auf Vollständigkeit.
Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober muss den Rindern, Pferden, Ziegen und Schafen an 26 Tagen/Monat einen Auslauf auf die Weide gewährt werden. | | - Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss eine Weide von 4 Aren zur Vergügung gestellt werden.
- Für Equiden muss die Fläche der Weide 8 Aren betragen. Ab einer Weidegruppengrösse von 5 Tieren kann die Fläche 20% verkleinert werden.
- Schafe und Ziegen müssen auf der Weidefläche 25% des Tagesbedarfs mit Weidefutter aufnehmen können.
| | - Während oder nach starken Niederschlägen kann den Weidetieren alternativ zum Weidegang einen Gang in den Laufhof gewährt werden.
- Während der ersten 10 Tage der Galtzeit kann der Laufhof der Weide vorgezogen werden
- Wenn am 1. Mai die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt (kantonal unterschiedliche Regelungen)
| | Grundsätzlich ist der Weidegang spätestens nach drei Tagen pro Tiergruppe zu dokumentieren. Wenn den Tierkatgeorien des RAUS Programmes während einer Zeitspanne täglich einen Weidegang gegönnt wird, muss die Eintragung im Auslaufjournal am ersten und letzten Tag dieser Zeitspanne getätigt werden. | | Für die Erfüllung der Zusatzanforderung RAUS Weidebeitrag für Rinder und Wasserbüffel müssen die Tiere an 26 Weidetagen/Monat mindestens 70% des Tagesbedarfs mit Weidefutter abdecken können. | | Erhöhte Anforderung der Bio Suisse Richtlinien | | In der Schaf- und Ziegenhaltung fordern die Bio Suisse Richtlinien einen täglichen Weidegang während der Vegetationsperiode. Zusätzlich muss auch das Rindvieh an den vorgeschriebenen 26 Weidetagen mindestens 25% des Tagesbedarfes an TS mit Weidefutter aufnehmen können. Somit besteht beim Rindvieh auf Labelebene die gleiche Anforderung wie sie das RAUS Programm für Tiere der Schaf- und Ziegengattung für die tägliche Aufnahme mit Weidefutter an den Weidetagen vorsieht.
Für den Überblick über die Vorgaben rund um den Weidebeginn ist untenstehender Link auf das Bioregelwerk hilfreich. Für die Beantwortung anfallender Fragen Sie sich selbstverständlich gerne an die Hotline wenden.
| | Hotline bio.inspecta AG | Montag – Freitag 08.00 – 12.00 / 13.00 – 17.00
Tel. +41 (0) 62 865 63 33 | | | | Vorgaben und Notwendigkeit schaffen eine Zwickmühle | | Tierhaltende Betriebe sind verpflichtet, termingerecht mit der Gewährung der Weidegänge zu beginnen. Die Tiere wiederum benötigen aber die wichtige Angewöhnungszeit an das veränderte Futter, welches ihnen auf den jungen Weiden plötzlich im Überfluss zur Verfügung steht.
Um gesundheitliche Probleme der Tiere im Zusammenhang mit der Futterumstellung zu vermeiden lohnt es sich, untenstehendes Merkblatt des FIBL sorgfältig zu studieren. Vor allem auf den Seiten 22 und 23 werden mögliche Stoffwechselstörungen beschrieben. Vor allem auf die gefürchtete Weidetetanie (Seite 23 im Merkblatt) gilt es ein besonderes Augenmerk zu richten. Schlussendlich wollen ja Mensch und Tier den Frühling ohne Einschränkungen geniessen-auf welchen wir Alle so lange gewartet haben. Für diesen wünschen wir Ihnen viel Glück und Gesundheit.
| | Tiere der Pferdegattung müssen ab dem 1. Mai an 26 Tagen pro Monat auf eine Weidefläche, welche mindestens 8 Aren aufweist. (Foto bio.inspecta AG)
Freundliche Grüsse,
| | bio.inspecta AG
Andreas Müller Stv. Bereichsleiter Landwirtschaft | | |
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