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Am 6. November 2024 hat der Bundesrat das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2024 verabschiedet. Der Geltungsbereich der Bio-Verordnung wird gemäss Art. 1 Abs. 2bis mit nicht verarbeiteten und verarbeiteten Erzeugnissen der Aquakultur erweitert. Gemäss Art. 2 Abs. 5 der Bio-Verordnung darf die biologische Kennzeichnung nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, Aufbereitung, Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung und Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde.
Erzeugnisse der Fischerei (Fang wildlebender Tiere) sind auch weiterhin nicht im Geltungsbereich und können somit nicht nach den Kriterien der Bio-Verordnung zertifiziert werden. |