Werte Kundin, werter Kunde!
In diesem Newsletter möchten wir Sie über folgende Themen informieren: | | - Vorsorgemaßnahmen
- ABG Zertifikat - wo zu finden, Anhang etc.
- Entalkoholisierter Bio-Wein nun gemäß Bio-Verordnung herstellbar
- Hauptkontrolle jährlich / Stichprobe unangekündigt
- Ergebnisse der Kundenumfrage 2024
| | Wir möchten Ihnen nochmals in Erinnerung rufen, dass die Bio-Verordnung VO (EU) 2018/848 Art. 28 (1) vorgibt, dass die Unternehmen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen haben. Dadurch soll eine Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen / Stoffen vermieden werden. | | - Die Risiken der Kontamination werden ermittelt und systematisch kritische Verfahrensschritte identifiziert.
- Verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen werden ergriffen, um diese Risiken zu minimieren.
- Diese Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft und ggf. angepasst.
- Alle anderen relevanten Anforderungen der VO (EU) 2018/848 hinsichtlich Trennung von zertifizierten Produkten und nicht-zertifizierten Produkten werden eingehalten.
| | Um eine einheitliche Vorgehensweise für die Unternehmen in Österreich zu gewährleisten, wurde in einer Arbeitsgruppe (gemäß EU-Qua-DG) eine Richtlinie erarbeitet.
Die Richtlinie wurde gemeinsam mit Vertretern der Landwirtschaft, Wirtschaft, Vertretern der Behörden und Kontrollstellen und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erarbeitet.
Veröffentlichung auf der HP der Verbrauchergesundheit: | | Wird der Kontrollstelle ein Verdacht z.B. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln gemeldet, muss diese eine amtliche Untersuchung einleiten um festzustellen, ob der Unternehmer unerlaubte Stoffe eingesetzt hat und ob er die Vorgaben laut Art.28 eingehalten hat.
Ein zentraler Punkt dieser Untersuchung ist die Kontrolle der betriebsindividuellen Vorsorgemaßnahmen laut Art.28. sowie deren konkrete Umsetzung. | | Seit Inkrafttreten der neuen Bio-Verordnung VO (EU) 2018/848 sind die Kontrollstellen der EU verpflichtet, die Zertifikate in die TRACES-Datenbank hochzuladen. Infolgedessen entfällt der bisherige Anhang bzw. das frühere Zertifikat der Austria Bio Garantie GmbH mit der Sonnenblume.
Im Teil I des Zertifikats werden die verpflichtenden Angaben zu den Tätigkeiten des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe (1.5) sowie zu den Erzeugniskategorien (1.6) klar aufgeführt.
Diese Informationen sind ebenfalls bei der Wareneingangsprüfung zu berücksichtigen.
Wir bitten Sie, diese Änderungen sowohl bei der Zertifikatsprüfung als auch bei der Wareneingangsprüfung zu beachten.
Sie können zusätzlich zur Abfrage auf easy-cert.com alle Bio-Zertifikate in der offiziellen Traces-Datenbank einsehen: | | Entalkoholisierter Bio-Wein nun gemäß Bio-Verordnung herstellbar | | Mit der VO (EU) 2025/405 kann nun auch entalkoholisierter Bio-Wein hergestellt werden. Es wurden „Erzeugnisse des Weinsektors“ um entalkoholisierten Wein ergänzt und den önologischen Verfahren Entalkoholisierungsprozesse hinzugefügt.
Da entalkoholisierter Wein nunmehr ein „Erzeugnis des Weinsektors“ ist, wurden die in der „Bio-Verordnung“ (VO (EU) 2018/848) aufgeführten spezifischen Produktionsvorschriften für den Weinsektor aktualisiert. | | Häufigkeit der Kontrollen | | Nach erfolgter Erstzertifizierung wird mittels einer Risikoeinstufung die weitere Kontrollfrequenz für den Betrieb festgelegt. Diese Risikoeinstufung wird regelmäßig an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst. Die Häufigkeit der Kontrollen ist in der Richtlinie „Jährliche Kontrollplanung biologische Produktion“ festgelegt. | | Gemäß Artikel 38 (3) der VO (EU) 2018/848 ist mindestens einmal jährlich eine Kontrolle bei allen Unternehmern:innen und Unternehmergruppen durchzuführen. Dazu findet auch eine jährliche physische Inspektion vor Ort statt. Diese Kontrollen erfolgen in der Regel angekündigt. | | Die Anzahl von Stichprobenkontrollen wird je Betrieb gemäß der Risikoeinteilung (RL_0002_15 Richtlinie jährliche Kontrollplanung biologische Produktion) ermittelt, die Kontrollen werden in der Regel unangekündigt durchgeführt. | | Zusatzkontrolle (Nachkontrolle/Verdachtskontrolle): | | Die Zusatzkontrolle ist eine Kontrolle außerhalb des Risikomodells aufgrund von negativen Kontrollergebnissen oder anderen Gründen. Diese Kontrollen erfolgen angekündigt oder unangekündigt. | | Ergebnisse der Kundenumfrage 2024 | | Wir bedanken uns sehr herzlich für die Teilnahme an der Kundenumfrage im vergangenen Jahr und möchten Sie über die Ergebnisse und die daraus gezogenen Rückschlüsse informieren: | | Für weitere Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen | |
Impressum:
Austria Bio Garantie GmbH
Austria Bio Garantie - Landwirtschaft GmbH
agroVet GmbH
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