Fachinformation Bereich Verarbeitung und Handel | | Änderungen Bio-Verordnungen: 910.181 WBF Bio-V, Inkrafttreten 01.01.2026 | | | Guten Tag
Kurz vor den Feiertagen möchten wir Sie noch über wichtige Anpassungen informieren.
| | | Es betrifft folgende Produkte/Themen: | | - Baby-Nahrung
- Birnendicksaft
- Alkoholfreier Wein
- Biologische Hefe
- Verwendung von Gellan (E 418)
| | | Ab dem 01. Januar 2026 gelten neue Regelungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel. Neu zugelassen sind gemäss Art. 3d Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren, die künftig in zwei Bereichen eingesetzt werden dürfen: | | - Bei der Aufbereitung von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (z. B. Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost).
| | - Bei der Teilentsäuerung von Birnensaft zur Herstellung von Birnendicksaft mit einem Säuregehalt von 6 – 12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80 – 82° Brix, der ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt ist.
| | | Darüber hinaus ist die teilweise Vakuumverdampfung und Destillation für die Entalkoholisierung von Bio-Weinen zugelassen (vgl. Art. 3c). Diese Verfahren ermöglichen die Herstellung von alkoholarmen oder alkoholfreien Bio-Weinen unter Einhaltung der Bio-Verordnung. | | | Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2026: | | - Für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln darf auch weiterhin Gellan (E 418) aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.
| | - Für die Herstellung von biologischer Hefe sind bis zu 5 Prozent (berechnet in Trockenmasse) nicht biologisches Hefeextrakt oder -autolysat zulässig, sofern nachweislich kein entsprechendes Produkt aus biologischer Erzeugung verfügbar ist.
| | | Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Freundliche Grüsse Ihr Team Verarbeitung und Handel der bio.inspecta AG | |
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