Fachinformation Bereich Verarbeitung und Handel

Änderungen Bio-Verordnungen: 910.181 WBF Bio-V, Inkrafttreten 01.01.2026

Guten Tag

Kurz vor den Feiertagen möchten wir Sie noch über wichtige Anpassungen informieren.

Es betrifft folgende Produkte/Themen:

  • Baby-Nahrung
  • Birnendicksaft
  • Alkoholfreier Wein
  • Biologische Hefe
  • Verwendung von Gellan (E 418)

Ab dem 01. Januar 2026 gelten neue Regelungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel. Neu zugelassen sind gemäss Art. 3d Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren, die künftig in zwei Bereichen eingesetzt werden dürfen:

  • Bei der Aufbereitung von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (z. B. Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost).

  • Bei der Teilentsäuerung von Birnensaft zur Herstellung von Birnendicksaft mit einem Säuregehalt von 6 – 12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80 – 82° Brix, der ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt ist.

Darüber hinaus ist die teilweise Vakuumverdampfung und Destillation für die Entalkoholisierung von Bio-Weinen zugelassen (vgl. Art. 3c). Diese Verfahren ermöglichen die Herstellung von alkoholarmen oder alkoholfreien Bio-Weinen unter Einhaltung der Bio-Verordnung.

Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2026:

  • Für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln darf auch weiterhin Gellan (E 418) aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.

  • Für die Herstellung von biologischer Hefe sind bis zu 5 Prozent (berechnet in Trockenmasse) nicht biologisches Hefeextrakt oder -autolysat zulässig, sofern nachweislich kein entsprechendes Produkt aus biologischer Erzeugung verfügbar ist.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Freundliche Grüsse
Ihr Team Verarbeitung und Handel der bio.inspecta AG

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