Zusätzliche risikobasierte Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus Kasachstan, Russland und der Ukraine
 
 
 
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat per 31.01.2017 seine Empfehlung vom 29. Februar 2016 revidiert. Dies erfolgte wiederum aufgrund einer Revision der Guidelines der EU-Kommission.

Inhaltlich unterscheidet sich die neue Empfehlung kaum von derjenigen vom 29. Februar 2016, ausser dass nicht mehr von 10, sondern nur noch von den drei Ursprungsländern Kasachstan, Russland und der Ukraine die Rede ist. Wichtig ist der Ursprung der Ware. Sollte eine Sendung aus den drei genannten Ländern via ein Drittland (z.B. die Türkei) importiert werden, so kann diese Empfehlung ebenso zur Anwendung kommen. Eine Sendung entspricht der in einer KB (Kontrollbescheinigung) aufgeführten Ware.

Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Elemente, die vom BLW als „(dringende) Empfehlung“ charakterisiert werden. Die Empfehlung könnte zu einem späteren Zeitpunkt als Weisung weiterentwickelt werden.

Die unten aufgeführten Dokumente für eine Prüfung gemäss dieser Empfehlung können Sie uns via inspectanet zur Prüfung vorlegen. Im Formular auf inspectanet sind die zur Prüfung gemäss dieser Empfehlung notwendigen Dokumente nochmals aufgeführt.
 
 
 
1. Identifikation und Rückverfolgbarkeit aller Importe biologischer Lebens- und Futtermittel
 
 
 
Die Zertifizierungsstelle der importierenden Firma soll alle Importe biologischer Lebens- und Futtermittel, die aus den drei Ländern Kasachstan, Russland und Ukraine stammen, rückverfolgen und identifizieren. Dies gilt auch für Ware, die aus einem der drei genannten Länder stammt, aber via ein Drittland (z.B. die Türkei) importiert wird.
 
 
 
2. Komplette Dokumentenprüfung vor der Vermarktung
 
 
 
Gemäss dieser Empfehlung sollen vor der Freigabe folgende Dokumente, zusätzlich zum normalen Verfahren, vor der Genehmigung geprüft werden:
 
 
 
  • Unterlagen Zolldeklaration
  • Transport-Dokumente
  • Prüfung von Namen, Adressen und gültiger Bescheinigungen (=Zertifikate) aller in der Handelskette beteiligter Unternehmungen
  • Ergebnisse der physisch in der Schweiz durchgeführten Probenahme von der jeweiligen Sendung (Analysebericht, Probenahmeprotokoll). Eine Sendung entspricht der in einer Kontrollbescheinigung aufgeführten Ware.
 
 
 
Bemerkung: Oft wird eine speditive Bearbeitung von Dokumenten dadurch erschwert, dass eine Übersicht über die Situation fehlt. Damit die Prüfung durch die bio.inspecta der oben genannten Dokumente speditiv erfolgen kann, verlangen wir deshalb zusätzlich eine schematische Übersicht über die Handelskette, bis zum landwirtschaftlichen Produzenten. Diese Darstellung kann z.B. in Tabellenform erfolgen.
 
 
 
3. Probenahme und Pestizidanalyse jeder Sendung vor der Vermarktung
 
 
 
  • Die Probenahme soll in der Schweiz vor der Vermarktung erfolgen
  • Der Importeur kann die Probe selber ziehen
  • Die Probenahme erfolgt gemäss Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich vom 20.11.2015. Diese Weisung verweist betreffend der Probenahme-Verfahren auf die Richtlinie 2002/63/EG. Eine Zusammenfassung dieser Richtlinie findet sich im inspectanet im Register „Import Kontrollbescheinigungen / Anleitungen“.
  • Im Probenahmeprotokoll sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch: Lot-Nr., Nr. der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme: repräsentativ, nicht repräsentativ. Kurze Beschreibung der Vorgehensweise bei der Probenahme.
  • Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizide (Wirkstoffspektrum) und Glyphosat untersucht werden.
  • Die Zertifizierungsstelle der importierenden Firma dokumentiert alle Ergebnisse und ermöglicht dem BLW, Einsicht in die Ergebnisse zu nehmen.
 
 
 
Ergänzende Bemerkungen: Informationen zur korrekten Probenahme finden sich auch hier
 
 
 
Oder hier
 
 
 
Verfahren der Genehmigung des Importes durch bio.inspecta:
 
 
 
Nachdem Sie die Dokumente eingereicht haben, prüfen wir diese innert zwei Arbeitstagen.

Sind die Dokumente vollständig, so erfolgt die Genehmigung des Importes mit dem Hinweis, dass die Anforderungen dieser Empfehlung eingehalten sind.

Sind die Dokumente unvollständig in Bezug auf diese Empfehlung, nicht jedoch in Bezug auf die Anforderungen der Bio-Verordnung, so erfolgt die Genehmigung mit dem Hinweis, dass die Anforderungen der Empfehlung nicht erfüllt sind. Im Weiteren wird erwähnt, welche Punkte der Empfehlung nicht erfüllt sind. Inhaltlich wird dies aber nicht weiter kommentiert.

Den Aufwand für die Prüfung gemäss dieser Empfehlung und eventuell daraus resultierende Rückstandsfälle werden ihnen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
 
 
 
Anmerkungen:
 
 
 
Falls die Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt als Weisung weiterentwickelt wird, werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Gemäss Importmanual der Bio Suisse für Knospe-Produkte müssen Importe aus den „Ex-Sowjetstaaten“, auf folgende Substanzen beprobt und analysiert werden (siehe Importmanual Bio Suisse, Anhang 2):
 
 
 
  • Multimethode mit GC/MS-Detektionsmodul
  • Multimethode mit LC-MS/MS-Detektionsmodul
  • Anorganisches Gesamtbromid – Berichtsgrenze 5 mg/kg (oder tiefer)
  • Carbendazim (Benzimidazol-Fungizide)
  • Phosphin (Phosphorwasserstoff) – Berichtsgrenze von 1 µg/kg (oder tiefer)
  • Chlormequat und Mepiquat bei Getreide – Berichtsgrenze von 1 µg/kg (oder tiefer)
 
 
 
Diese Proben müssen von der effektiv importierten Ware gezogen werden (Probenahme in der Schweiz oder durch eine unabhängige Stelle im Herkunftsland).
 
 
 
Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
 
 
 
Freundliche Grüsse

bio.inspecta AG

Schärrer Philippe
Bereichsleitung Verarbeitung & Handel
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philippe.schaerrer@bio-inspecta.ch
 
 



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