Änderungen in diversen Regelwerken
 
 
 
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Hiermit möchten wir Sie über Änderungen per Januar 2018 in diversen Regelwerken informieren. Diese sind relevant für Firmen die in der Verarbeitung oder dem Handel von Lebens- oder Futtermitteln tätig sind.
 
 
 
Bio-Verordnung SR 910.18
 
 
 
Art. 1 Geltungsbereich

Mit der Revision der Lebensmittelgesetzgebung wurden per 1. Mai 2017 drei Insektenarten für den menschlichen Verzehr zugelassen. Da die Bio-V keine spezifischen Produktionsanforderungen regelt, werden die Insekten nun explizit ausgeschlossen.
 
 
 
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft SR 910.181
 
 
 
Hilfsstoffe: Listung Ammoniumhydroxid, als Hilfsstoff für Überzugsmittel bei Eiern. (Anhang 3. Teil B, Ziff. 2)

Import:

Neu liegt die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden beim WBF (und nicht mehr beim BLW). Begehren für die Aufnahme in diese Liste sind an das BLW zu richten. Die Liste wird neu als Anhang in die WBF-Bio-V integriert (Bio-V Art. 23a, WBF-Bio-V Anhang 4a).

Einführung des Kontrollsystems TRACES (Trade Control and Expert System) der EU für die digitale Abwicklung der Kontrollbescheinigungen (Bio-V Art. 24, WBF-Bio-V Art. 16a, Art. 16b, Art. 16c Abs. 1, 4 und 5, Art. 16d, Art. 16f Abs. 2, 3, 4, 6 und 7).

Die Verwendung von TRACES wird für die Schweizer Importeure erst ab dem Jahr 2019 definitiv, bis zum 31. Dezember 2018 können Kontrollbescheinigungen noch nach bisherigem Recht ausgestellt werden (Bio-V Art. 39m). Vorderhand sind die Kontrollbescheinigungen nach wie vor via inspectanet zur Genehmigung einzureichen. Die Prüfung der Import-Kontrollbescheinigungen via TRACES ist möglich, wenn der Betrieb im System validiert wurde. Der Beginn der Validierung durch bio.inspecta erfolgt im März, wodurch die elektronischen Kontrollbescheinigungen ab März erstellt werden könnten.
 
 
 
Erinnerung (gemäss bio.inspecta Newsletter vom Dezember 2016)
 
 
 
Per 1.1.2019 müssen folgende Zusatzstoffe in biologischer Qualität eingesetzt werden. Bisher durften diese Zusatzstoffe auch in konventioneller Qualität eingesetzt werden:
 
 
 
  • Lecithin (E 322)
  • Carnaubawachs (E 903)
 
 
 
Ebenfalls per 1.1. 2019 müssen die folgenden Verarbeitungshilfsstoffe in biologischer Qualität eingesetzt werden. Auch diese Hilfsstoffe waren bisher in konventioneller Qualität zulässig:
 
 
 
  • Pflanzenöle
  • Carnaubawachs
 
 
 
Ab dem 1.1.2019 müssen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten folgende Stoffe in biologischer Qualität eingesetzt werden, die bisher in konventioneller Qualität erlaubt waren:
 
 
 
  • Pflanzenöle
 
 
 
Bio Suisse Richtlinien
 
 
 
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst sind:

Deklarationsvorgaben: Wasser als Bestandteil der Rezeptur ist zu deklarieren.

Milch und Milchprodukte: Die Vorgaben zur Milchlagerdauer wurden gestrichen.

Molkenkäse, Mozzarella, Mascarpone, Schmelzkäse: Ergänzung Zitronensäure
Mozzarella: Ergänzung Milchsäure

Kulturmedien für Milchprodukte: Bis zu einer Schüttmenge von 1% der in Verarbeitung stehenden Milchmenge darf die Milch bis 31.12.2019 auch nicht biologischer Herkunft sein.

Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse:
Die Extrusion und Wärmebehandlung von Mahlerzeugnissen muss deklariert werden (jedoch nicht mehr im erhitzten Endprodukt, z. B. im Brot).

Flüssige Eiprodukte: Homogenisieren als zugelassenes Verfahren muss nun gekennzeichnet werden.

Gewürze: Ergänzung der UVC-Sterilisation als zugelassenes Verfahren für Gewürze, welche weiterverarbeitet werden oder für die Gastronomie bestimmt sind. Das Verfahren muss gekennzeichnet werden (Etikette, Produktspezifikation).

Pflanzliche Öle und Fette: Tropische Fette können bei maximal 190°C gedämpft werden.

Süsswaren: Es gibt ein neues Kapitel «Zuckerarten, Produkte aus Zuckerarten».
 
 
 
Alle Änderungen 2018 sind zusammengefasst im Merkblatt «Was gilt neu im Biolandbau 2018» auf der Bio Suisse Homepage, in der Rubrik Verarbeiter & Händler, beim Menü-Punkt «Aktuell» zu finden - oder clicken Sie hier auf den direkten Link
 
 
 
Migros-Bio Richtlinien
 
 
 
Geändert haben die Anforderungen Migros-Bio im Kapitel 4.2.6 Aquakultur:

Debio wird für Migros-Bio-Produkte aus Aquakultur nicht mehr anerkannt. Neu gelten neben Bio Suisse, Naturland und Soil Association, zusätzlich die artspezifischen Haltungsanforderungen von: Bioland, Organic Food Federation und BioGro.
 
 
 
Berg- und Alp Verordnung
 
 
 
Art. 8a

Die Bezeichnung „Berg“ oder „Alp“ darf neu auch für Produkte verwendet werden, die nicht in der Bergzone verarbeitet werden, oder die nicht vollständig aus Zutaten bestehen, die in der Bergzone produziert wurden.

Die Bezeichnung darf sich allerdings nur auf die Berg- (oder: Alp-) Zutaten beziehen. Ausserdem ist die Verwendung des offiziellen Zeichens für Berg- oder Alpprodukte in diesem Fall nicht gestattet.

Erinnerung: Die Betriebe die gemäss BAlV zertifizierte Produkte herstellen, müssen zusätzlich zu den ordentlichen Kontrollen risikobasiert kontrolliert werden. (gemäss bio.inspecta Newsletter vom August 2017).

Wir bedanken uns bestens für Ihre Kenntnisnahme und stehen für weitere Informationen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
 
 
 
bio.inspecta AG
bio.inspecta Romandie
 
 
 
Schärrer Philippe
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