Produkte-Kontrollen beim Import aus Drittländern und Importen aus ex-Sowjetstaaten
 
 
 
Prüfung der Importe gemäss Art 16 d der WBF-Verordnung SR 910.181 (Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft)
 
 
 
Der Art 16 d wurde per 1.1.18 neu in die Verordnung aufgenommen. Die Art der Prüfung von Importen aus Drittländern wird darin definiert und damit im Hinblick auf TRACES mit der EU harmonisiert.

Umsetzung durch bio.inspecta:
Mittels einer systematischen Risikobewertung aller Importe aus Drittländern wird festgelegt, ob eine Identitätskontrolle oder eine Probenahme („Warenkontrolle“) notwendig ist. Es könnte also sein, dass bio.inspecta aufgrund dieser Risikobewertung zum Schluss kommt, dass vor der Freigabe einer Import-Sendung eine Probenahme durch bio.inspecta und Analyse der Probe erfolgen muss. Ebenso wäre es möglich, dass bio.inspecta die Sendung vor der Freigabe in Augenschein nehmen will oder dass Sie aufgefordert werden, von der Ware Fotos einzureichen.
 
 
 
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat seine (dringende) Empfehlung vom 31. Januar 2017 betreffend die Bio-Importe aus ex-Sowjetstaaten erneuert.
 
 
 
Inhaltlich hat sich an der Empfehlung nur folgendes geändert:
 
 
 
  • Es wird auf den Art 16 d der WBF-Verordnung verwiesen (siehe oben)
  • Es wird explizit auf die gesamte Handelskette verwiesen, vom Produzenten zum Exporteur mit allen dazwischen beteiligten Unternehmen.
 
 
 
Die Inhalte der dringenden Empfehlung des BLW’s vom 29. Januar 2018 sind demnach wie folgt:
 
 
 
1. Identifikation und Rückverfolgbarkeit aller Importe biologischer Lebens- und Futtermittel
 
 
 
Die Zertifizierungsstelle der importierenden Firma soll alle Importe biologischer Lebens- und Futtermittel, die aus den drei Ländern Kasachstan, Russland und Ukraine stammen, rückverfolgen und identifizieren. Dies gilt auch für Ware, die aus einem der drei genannten Länder stammt, aber via ein Drittland (z.B. die Türkei) importiert wird.
 
 
 
2. Komplette Dokumentenprüfung vor der Vermarktung
 
 
 
Gemäss dieser Empfehlung sollen vor der Freigabe folgende Dokumente, zusätzlich zum normalen Verfahren, vor der Genehmigung geprüft werden:
 
 
 
  • Unterlagen Zolldeklaration
  • Transport-Dokumente
  • Prüfung von Namen, Adressen und gültiger Bescheinigungen (=Zertifikate) aller in der Handelskette beteiligter Unternehmungen, von der landwirtschaftlichen Produktion zum Exporteur und allen dazwischenliegenden Unternehmen.
  • Ergebnisse der physisch in der Schweiz durchgeführten Probenahme von der jeweiligen Sendung (Analysebericht, Probenahmeprotokoll). Eine Sendung entspricht der in einer Kontrollbescheinigung aufgeführten Ware.
 
 
 
Bemerkung: Oft wird eine speditive Bearbeitung von Dokumenten dadurch erschwert, dass eine Übersicht über die Situation fehlt. Damit die Prüfung durch die bio.inspecta der oben genannten Dokumente speditiv erfolgen kann, verlangen wir deshalb zusätzlich eine schematische Übersicht über die Handelskette, bis zum landwirtschaftlichen Produzenten. Diese Darstellung kann z.B. in Tabellenform erfolgen.
 
 
 
3. Probenahme und Pestizidanalyse jeder Sendung vor der Vermarktung
 
 
 
  • Die Probenahme soll in der Schweiz vor der Vermarktung erfolgen
  • Der Importeur kann die Probe selber ziehen
  • Die Probenahme erfolgt gemäss Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich vom 20.11.2015. Diese Weisung verweist betreffend der Probenahme-Verfahren auf die Richtlinie 2002/63/EG. Eine Zusammenfassung dieser Richtlinie findet sich im inspectanet im Register „Import Kontrollbescheinigungen / Anleitungen“.
  • Im Probenahmeprotokoll sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch: Lot-Nr., Nr. der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme: repräsentativ, nicht repräsentativ. Kurze Beschreibung der Vorgehensweise bei der Probenahme.
  • Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizide (Wirkstoffspektrum) und Glyphosat untersucht werden.
  • Die Zertifizierungsstelle der importierenden Firma dokumentiert alle Ergebnisse und ermöglicht dem BLW, Einsicht in die Ergebnisse zu nehmen.
 
 
 
Ergänzende Bemerkungen: Informationen zur korrekten Probenahme finden sich auch hier
 
 
 
Oder hier
 
 
 
Verfahren der Genehmigung des Importes durch bio.inspecta:
 
 
 
Im inspectanet kann vom Importeur definiert werden, ob eine Prüfung der Sendung gemäss der Weisung des BLW‘ erfolgen soll, oder gemäss bisherigem Verfahren.
Nachdem Sie die Dokumente eingereicht haben, prüfen wir diese innert zwei Arbeitstagen.

Sind die Dokumente vollständig, so erfolgt die Genehmigung des Importes mit dem Hinweis, dass die Anforderungen dieser Empfehlung eingehalten sind.

Sind die Dokumente unvollständig in Bezug auf diese Empfehlung, nicht jedoch in Bezug auf die Anforderungen der Bio-Verordnung, so erfolgt die Genehmigung mit dem Hinweis, dass die Anforderungen der Empfehlung nicht erfüllt sind. Im Weiteren wird erwähnt, welche Punkte der Empfehlung nicht erfüllt sind. Inhaltlich wird dies aber nicht weiter kommentiert.

Den Aufwand für die Prüfung gemäss dieser Empfehlung und eventuell daraus resultierende Rückstandsfälle werden ihnen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
 
 
 
Importe von Knospe-Produkten:
 
 
 
Gemäss Importmanual der Bio Suisse für Knospe-Produkte müssen Importe aus den Ex-Sowjetstaaten ebenfalls zusätzlich kontrolliert werden. Siehe dazu Kapitel 7, Punkt 6.
 
 
 
Wir bedanken uns bestens für Ihre Kenntnisnahme. Für weitere Informationen steht Ihnen Nicole Frey gerne zur Verfügung.
 
 
 
Nicole Frey

Tel: +41 (0) 62 865 63 35
Mail: nicole.frey@bio-inspecta.ch
 
 
 
Mit freundlichen Grüssen
 
 
 
bio.inspecta AG
bio.inspecta Romandie
 
 
 
Ueli Steiner
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ueli.steiner@bio-inspecta.ch
Schweizer Rolf
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