Unangemeldete Zusatzkontrollen gemäss Bio-Verordnung
 
 
 
Sehr geehrte Kundin
Sehr geehrter Kunde

Wir möchten Sie hiermit gerne wieder einmal daran erinnern, dass die Bio-Verordnung SR 910.18 vorgibt, dass die Zertifizierungsstelle stichprobenweise zusätzliche Kontrollen zu den regulären Kontrollen durchführen muss.
 
 
 
Art. 30, Absatz 2
 
 
 
Bei mindestens 10% der Bio zertifizierten Betriebe ist eine solche Zusatzkontrolle durchzuführen. Die Häufigkeit dieser Zusatzkontrollen richtet sich im Einzelfall nach einer Risikobewertung, die in Art. 30a bis vorgegeben ist.
 
 
 
 
 
 
bio.inspecta teilt die Betriebe aufgrund dieser Risikobewertung in 3 Kategorien ein. Die Betriebe in der Kategorie «hohes Risiko» werden häufiger kontrolliert als beispielsweise diejenigen in der Kategorie «tiefes Risiko». Innerhalb der Risikogruppen ist die Auswahl der Betriebe zufällig.

Diese Zusatzkontrollen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt. Dass Kontrollen unangemeldet durchgeführt werden müssen, ist ebenfalls in besagtem Art. 30 geregelt.

An der Kontrolle konzentrieren wir uns darauf, was unangemeldet geprüft werden kann, z.B. die tagesaktuellen Rohstoffbezüge, die Beschriftung der Ware im Lager oder die Separierungsmassnahmen einer laufenden Produktion. Die Dauer einer unangemeldeten Zusatzkontrolle richtet sich nach der Komplexität und Grösse eines Betriebes.

Wir verrechnen diese Kontrollen strikte nach Aufwand. Über die Jahre ergibt sich somit eine gleichmässige Verteilung der Kosten über alle zertifizierten Betriebe.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
 
 
 
bio.inspecta AG

Ueli Steiner
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