Änderungen der Bio-Verordnung Bereich Verarbeitung und Handel
 
 
 
 
 
 

Sehr geehrte Kundin
Sehr geehrter Kunde

Aus Sicht der Verarbeitung und des Handels gibt es per 01.01.2019 folgende Änderungen in der der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
(SR 910.181):
 
 
 
Art. 3b
Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen bei der Herstellung von Wein

Art. 3c
Önologische Verfahren und Behandlungen
 
 
 
Die zugelassenen Stoffe und Verfahren in der Bio-Weinbereitung werden ergänzt. Wenn Sie Wein gemäss Bio-Verordnung herstellen empfehlen wir Ihnen, diese Artikel zu studieren. Da die Anforderungen der Bio Suisse (Knospe) nach wie vor über die Anforderungen der Bio-Verordnung hinausgehen, betreffen die Änderungen die Hersteller von Knospe-Wein nicht.
 
 
 
 
 
 
Übergangsbestimmungen
 
 
 
Folgende Zusatz- bzw. Verarbeitungshilfsstoffe dürfen bis zum
31. Dezember 2019 verwendet werden:
 
 
 
  • Carnaubawachs (E 903) als Zusatzstoff gemäss Anhang 3 Teil A der Verordnung aus NICHT biologischer Produktion
  • Pflanzenöle (z.B. als Schmier- und Trennmittel) nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus NICHT biologischer Produktion
  • Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B aus NICHT biologischer Produktion.
 
 
 
Zuckerherstellung:
 
 
 
Im Anhang 3 wird neu für die Zuckerherstellung der Zusatz von Naturgips geregelt. Ausserdem sind im Anhang 3b die zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe für die Weinbereitung neu geregelt (siehe oben).
 
 
 
Import:
 
 
 
Die Anhänge 4 und 4a (Länderliste und Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste) erfahren diverse Änderungen. Wir empfehlen allen Betrieben die von ausserhalb der EU Bio-Produkte importieren, diese Listen in Bezug auf ihre Tätigkeiten zu studieren.
 
 
 
Quelle
 
 
 
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
 
 
 
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Ueli Steiner
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