Risikobasierte Kontrollen von Importen aus Drittländern
 
 
 
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat seine (dringende) Empfehlung vom 29.01.2018 betreffend zusätzlichen risikobasierten Kontrollen von Importen von Bio-Produkten aus Kasachstan, Russland und der Ukraine revidiert. Neu sind nebst den drei Ursprungsländern auch Moldawien und China ergänzt worden.

Sollte eine Sendung aus den fünf genannten Ländern via ein anderes Drittland (z.B. Türkei) importiert werden, so kann diese Empfehlung ebenso zur Anwendung kommen. Eine Sendung entspricht der in einer Kontrollbescheinigung aufgeführten Ware.

 
 
 
Die Inhalte der dringenden Empfehlung des BLW’s vom 05.02.2019 sind demnach wie folgt:
 
 
 
1. Identifikation und Rückverfolgbarkeit aller Importe biologischer Lebens- und Futtermittel
 
 
 
Die zuständige ZS (Zertifizierungsstelle) soll alle Importe biologischer Lebens- und Futtermittel*, die aus den Ländern Ukraine, Russland, Kasachstan, Moldawien oder China stammen, rückverfolgen und identifizieren. Gleiche Handhabung erfolgt bei Sendungen, die über ein weiteres Drittland (z.B. die Türkei) in die Schweiz importiert werden.

 
 
 
2. Komplette Dokumentenprüfung
 
 
 
  • Kontrollbescheinigung / COI
  • Unterlagen Zolldeklaration
  • Transport-Dokumente
  • Prüfung von Namen, Adressen und gültigen Bescheinigungen (Zertifikate) aller an der Handelskette beteiligter Unternehmen, von dem oder den Produzenten zum Exporteur und allen dazwischen liegenden Unternehmen, einschliesslich Händler.
  • Ergebnisse der physisch in der Schweiz durchgeführten Probenahme von der jeweiligen Sendung (Analysenbericht, Probenahmeprotokoll). Eine Sendung entspricht der in einer Kontrollbescheinigung aufgeführten Ware.
 
 
 
Bemerkung: Oft erschwert eine fehlende Gesamtübersicht über die Situation die speditive Bearbeitung von Dokumenten. Damit die Prüfung durch die bio.inspecta speditiv erfolgen kann, verlangen wir deshalb zusätzlich eine schematische Übersicht über die Handelskette, bis zum landwirtschaftlichen Produzenten. Diese Darstellung kann z.B. in Tabellenform erfolgen.

 
 
 
3. Probenahme und Pestizidanalyse jeder Sendung
 
 
 
  • Probenahme der Sendung in der Schweiz gemäss Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich (vom 20.11.2015 zur Bio-Verordnung)
  • Im Probenahmeprotokoll sollen die üblichen Angaben enthalten sein, insbesondere auch: Lot-Nummer, Nummer der Kontrollbescheinigung, Angaben zur Art der Probenahme: repräsentativ, nicht repräsentativ. Kurze Beschreibung der Vorgehensweise bei der Probenahme.
  • Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Wirkstoffspektrum) und auf Glyphosat untersucht werden.
  • Die Zertifizierungsstelle der importierenden Firma dokumentiert alle Ergebnisse und ermöglicht dem BLW Einsicht in die Ergebnisse.
 
 
 
Ergänzende Bemerkungen:
 
 
 
Informationen zur korrekten Probenahme finden sie hier
 
 
 
und weitere Informationen hier
 
 
 
Verfahren der Genehmigung des Importes durch bio.inspecta:
 
 
 
Prüfung gemäss Weisung
 
 
 
Im inspectanet kann vom Importeur definiert werden, ob eine Prüfung der Sendung gemäss der dringenden Empfehlung des BLW erfolgen soll oder gemäss normalem Verfahren.
 
 
 
Oder informieren Sie uns per Mail
 
 
 
Sind die Dokumente vollständig, so erfolgt die Genehmigung des Importes mit dem Hinweis, dass die Anforderungen dieser dringenden Empfehlung eingehalten sind. Sind die Dokumente unvollständig in Bezug auf diese dringende Empfehlung, nicht jedoch in Bezug auf die Anforderungen der Bio-Verordnung, so erfolgt die Genehmigung mit dem Hinweis, dass die Anforderungen der dringenden Empfehlung nicht erfüllt sind. Im Weiteren wird erwähnt, welche Punkte der dringenden Empfehlung nicht erfüllt sind. Inhaltlich wird dies aber nicht weiter kommentiert.

Den Aufwand für die Prüfung gemäss dieser dringenden Empfehlung und eventuell daraus resultierende Rückstandsfälle werden ihnen nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 
 
 
Gemäss Importmanual der Bio Suisse für Knospe-Produkte müssen Importe bspw. aus der Ukraine, Russland, Kasachstan und Indien ebenfalls zusätzlich kontrolliert werden.
 
 
 
Importmanual BIO SUISSE
 
 
 
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
 
 
Julia Winter
+41 (0) 62 865 63 24
julia.winter@bio-inspecta.ch
 
 
 
Nicole Frey
+41 (0) 62 865 63 35
nicole.frey@bio-inspecta.ch
 
 
 
Freundliche Grüsse
 
 
 
bio.inspecta AG
Ueli Steiner
+41 (0) 62 865 63 21
ueli.steiner@bio-inspecta.ch
bio.inspecta Romandie
Rolf Schweizer
+41 (0) 21 552 29 99
rolf.schweizer@bio-inspecta.ch
 
 
 


*CN-Codes:
Kapitel 10 - Getreide
Kapitel 11 - Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke, Inulin, Kleber von Weizen
Kapitel 12 - Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter (einschliesslich 1206 - Sonnenblumenkerne, auch geschrotet)
Kapitel 23 - Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie, zubereitete Tierfutter (einschliesslich 2306 - Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nummern 2304 oder 2305)
für China zusätzlich: Gojibeeren (Lycium barbarum und Lycium chinense) und daraus hergestellte Produkte.
 
 



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