| Ob Erbvorbezug, Schenkung, Nutzniessung, Wohnrecht oder zinsfreies Darlehen – die beste Lösung präsentiert sich immer wieder anders. Familienunternehmen.ch empfiehlt einen mediativen Prozess. Unabhängig vom gewählten Vorgehen gilt, dass ein Vermögensübertrag die Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben nicht verletzen darf. Andernfalls haben die benachteiligten Erben das Recht, die Aufteilung anzufechten (ZGB Art. 527), wobei dies erst nach dem Ableben des Erblassers möglich ist. | | | | | |